Subventionsrichtlinien

VEREINSFÖDERUNG - RICHTLINIEN  

I. Allgemeines

 

Die Marktgemeinde Buchkirchen fördert Vereine, die im Interesse der Gemeinschaft ihre Tätigkeit ausüben.

Die Marktgemeinde Buchkirchen behält sich das Recht vor, für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel in die Finanzgebarung der Vereine, Einsicht zu nehmen.

Die Marktgemeinde Buchkirchen behält sich das Recht vor, die Fördermittelhöhe nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel, frei festzulegen.

Die Art und Höhe der Förderung werden vom Ausschuss für Finanzen erarbeitet und dem zuständigen Gremium (Gemeindevorstand bzw. Gemeinderat) zur Beschlussfassung zugewiesen. 

 

 

II. Eine Förderung der Marktgemeinde Buchkirchen bekommen Vereine, die nachfolgende Kriterien erfüllen:

 

1. eingetragene Vereine

2. Vereine, die ihren Sitz in Buchkirchen haben

3. Vereine, die ihre Tätigkeiten in Buchkirchen, für Buchkirchen, ausüben.


 

III. Arten der Förderung:

 

 

1. Grundförderung I (ohne :Nachweis):  

Diese Grundförderung wird Vereinen gewährt, die

a. seit mindestens einem Jahr einen regelmäßigen Vereinsbetrieb unterhalten
b. vorwiegend im öffentlichen Interesse arbeiten
c. durch eigene Aktionen einen Beitrag zur ordentlichen Kassengebarung leisten

Die Grundförderung I muss jedes Jahr neu beantragt werden und wird nicht automatisch gewährt. Die Höhe der Grundförderung I ist von der Anzahl der Vereinsmitglieder zum Stichtag des Förderansuchens abhängig. Die Höhe der Grundförderung je Mitglied wird jedes Jahr bei der Budgeterstellung für das folgende Förderjahr festgelegt.

Die Grundförderung I wird ohne Nachweis der Verwendung ausbezahlt.

 

2. Grundförderung II (mit :Nachweis):  

Diese Grundförderung wird Vereinen wie unter Grundförderung I genannt gewährt.

Die Grundförderung II muss jedes Jahr neu beantragt werden und wird nicht automatisch gewährt. Für die Grundförderung II ist nicht die Anzahl der Vereinsmitglieder ausschlaggebend. Die Höhe der Grundförderung II wird jedes Jahr bei der Erstellung des Gemeindebudgets für das folgende Jahr festgelegt.Marktgemeindeamt, 4611 Buchkirchen, Hauptstraße 11, Pol. Bezirk Wels-Land, DVR-Nr.: 0084905 Tel.: 07242/280 05, Mobil: 0680 / 5016685 Fax.: 07242/280 05 -81, E-Mail: gemeinde@buchkirchen.ooe.gv.at, Internet: www.buchkirchen.at C:\Users\ha\Desktop\Subventionsrichtlinien2011 neu.doc

Die Grundförderung II wird nach Vereinbarung auf ein vom Verein angeführtes Konto überwiesen. Die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel ist ab einer Subventionshöhe von € 500,-- bis spätestens 31.01. des Folgejahres mittels Originalbelegen/-rechnung(en) nachzuweisen.

Nicht nachgewiesene Fördermittel sind zurück zu zahlen, oder werden von dem im Folgejahr genehmigten Förderbetrag in Abzug gebracht.

 

 

3. Sonderförderung (mit Nachweis):

 

Das sind alle Förderungen die nicht unter die Grundförderung I und II fallen.
Eine Sonderförderung kann z.B.: für nachstehende Punkte erbracht werden:

a. Veranstaltungen, die öffentlich zugänglich sind und im Interesse der Öffentlichkeit sind
b. Vereinsjubiläen
c. Investitionen in Sportanlagen, Vereinsunterkünften und deren Adaptierungen
d. Anschaffungen, die dem Vereinszweck dienen und die im Eigentum des Vereines bleiben
e. Materialien und Ausrüstungen, die nicht Eigentum des einzelnen Vereinsmitgliedes werden. 

 

 

IV. Ansuchen:

 

Förderungsansuchen müssen schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen laut Antrag an das Marktgemeindeamt Buchkirchen gerichtet werden.

 • Abgabetermin der Förderungsansuchen: 30. September eines jeden Jahres.

 • Das Ansuchen um Förderung gilt immer für das Folgejahr.

 • Unvollständig und nicht fristgerecht abgegebene Ansuchen können nicht behandelt werden.


 

V. Förderungszusagen:

 

Die Förderungszusage erhält der Verein schriftlich zugestellt und beinhaltet die Förderungshöhe sowie eventuelle Auflagen und Bedingungen.


 

VI. Auszahlung der Förderung

 

1. Die Grundförderung I wird im 2. Quartal des Förderjahres auf ein vom Verein angeführtes Konto überwiesen.

2. Die Grundförderung II wird nach Vereinbarung auf ein vom Verein angeführtes Konto überwiesen. Die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel ist bis spätestens 31.01. des Folgejahres mittels Originalbelegen/-rechnung(en) nachzuweisen. Nicht nachgewiesene Fördermittel sind zurück zu zahlen, oder werden von dem im Folgejahr genehmigten Förderbetrag in Abzug gebracht.

3. Für genehmigte Sonderförderungen sind die Ausgaben mit entsprechenden Originalbelegen/-rechnungen nach zu weisen. Diese müssen mit den Angaben auf dem eingereichten Ansuchen übereinstimmen. Zur Auszahlung der Sonderförderung müssen die Originalbelege/-rechnungen bis spätestens 31.01. des Folgejahres bei der Marktgemeinde Buchkirchen abgegeben werden. Die Förderung wird nach Prüfung der Nachweise auf das vom Verein angegebene Konto überwiesen.