VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Buchkirchen vom 29. Juli 2004 über die Beschränkungen zum Schutz vor ungebührlicherweise störendem Lärm.
Auf Grund des § 4 des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, wird verordnet:
§ 1
Zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm ist die Verwendung oder der Betrieb folgender Lärmquellen verboten:
a) Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungs- oder Elektromotoren, sowie der Betrieb von störenden Lärm erregenden Maschinen und Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren (Pressluftkompressoren und damit verbundene Arbeitsgeräte, Trenn- und Schleifmaschinen, Sägen, Fräs- und Hobelmaschinen, Schlagbohr¬maschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Hochdruckreinigungsgeräte) ausserhalb von geschlossenen Räumen in Gebäuden, soferne sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden. Das Verbot gilt an Samstagen ab 19.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen zur Gänze innerhalb des Gemeindegebietes von Buchkirchen.
b) Modellflugkörper, soweit nicht ohnehin eine Bewilligung nach § 129 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl.Nr.253/1957, erforderlich ist. Das Verbot ist an Samstagen ab 19.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen zur Gänze innerhalb des Gemeindegebietes von Buchkirchen.
§ 2
Die im § 1 angeführten Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion.
§ 3
Wer einem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 360,-- zu bestrafen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des der Kundmachungsfrist folgenden Tages in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 19. April 1989 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Gerhard Rauscher
Angeschlagen am 30. Juli 2004
Abgenommen am 16. August 2004