Hundeanmeldung, -abmeldung und Hundemarke

Was ändert sich für mich als Hundehalter mit 1. Juli 2003?

Sehr geehrte Hundehalterin! Sehr geehrter Hundehalter! Mit 1.7.2003 gelten in Oberösterreich neue Bestimmungen für das Halten von Hunden. Wir möchten Sie kurz über die wesentlichen Neuerungen für Sie als Hundehalter informieren. 1. Versicherungspflicht: Das Gesetz schreibt jedem Hundehalter den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für seinen Vierbeiner mit einer Mindestdeckungssumme von EUR 730.000,- vor. Wir ersuchen Sie daher, uns diesen Nachweis (Bestätigung Ihrer Versicherungsanstalt oder Polizze) binnen der vom Gesetz vorgesehenen Frist, dem 31.12.2003, zu übermitteln. Weitere Nachweise sind für bestehende Haltungen nicht erforderlich. Wir ersuchen Sie jedoch, uns folgende Informationen zum von Ihnen gehaltenen Hund (die nach den bisher geltenden Bestimmungen nicht erfasst werden mussten bzw. nicht erfasst worden sind) so bald als möglich formlos zu übermitteln*: Rasse, Alter, Farbe, Geschlecht sowie allfälliger Vorhalter und Vorvorhalter. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung! *Soweit diese Daten in Ihrer Gemeinde (teilweise) schon bisher erfasst worden sind, bitte anpassen bzw. streichen! 2. Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten: An öffentlichen Orten im Ortsgebiet (also im geschlossen bebauten Gebiet, jedenfalls im Bereich zwischen den Schildern „Ortsanfang“ und „Ortsende“) muss Ihr Hund in Zukunft entweder an der Leine oder mit Maulkorb unterwegs sein. Weiters sind in diesem Bereich die Exkremente Ihres Hundes zu entfernen. Bei Bedarf (jedenfalls bei Haltestellen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen und Kindergärten, auf Kinderspielplätzen und bei größeren Menschenansammlungen wie etwa im Gasthaus, bei Konzerten etc.) muss Ihr Hund Maulkorb und Leine tragen. Verschärfungen oder Lockerungen dieser grundsätzlichen Verpflichtungen können mit Verordnung der Gemeinde vorgesehen werden. Bitte beachten Sie die diesbezüglichen Kundmachungen. 3. Sonstige Pflichten: Generell darf Ihr Hund – wie schon bisher – andere Personen aber auch andere Tiere nicht gefährden oder belästigen. Neu ist, dass Ihr Vierbeiner an öffentlichen Orten nicht unbeaufsichtigt herumlaufen darf. Sie (oder die von Ihnen mit der Beaufsichtigung betraute, geeignete Person) müssen das Tier jederzeit kontrollieren könne, also jedenfalls in Sicht- und Rufweite zu ihm sein. Verstöße gegen all diese Verpflichtungen sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis zu maximal EUR 7.000,- zu ahnden, wobei wir hoffen, dass es dazu nie kommen muss. Für weitere Fragen steht Ihnen Fr. Voglgruber, Tel. 07242/28005, E-Mail: voglgruber@buchkirchen.ooe.gv.at gerne zur Verfügung.

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